KAUF UND VERKAUF EINER LIEGENSCHAFT WELCHE AN DIE MITGLIEDSCHAFT GEBUNDEN IST
Da die Fragen und das Interesse rund um dieses Thema in der Vergangenheit so groß waren, wollen wir die wichtigsten Punkte hier noch einmal auf einer eigenen Seite zusammenfassen.
Wenn Sie als Eigentümer eine an die Genossenschaft gebundene Liegenschaft verkaufen wollen, müssen Sie nach Vertragsabschluss und der damit verbundenen Änderung im Grundbuch der Genossenschaft Mitteilung machen. Die Genossenschaft ist verpflichtet diese Änderung der Behörde bekanntzugeben.
Wenn Sie eine Liegenschaft kaufen, müssen Sie als neuer Eigentümer für die aktuell verrechneten allfälligen Aufwände der Genossenschaft, betreffend Ihres Grundstückes einstehen (die Liegenschaft ist an die Mitgliedschaft gebunden).
Der Genossenschaft steht es frei Abrechnungsperioden welcher Art auch immer zu wählen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Genossenschaft den zusätzlichen Aufwand für eine Rechnungsabgrenzung und die damit verbunden Kosten nicht machen wird.
Die Genossenschaft kann keinen Aufwand übernehmen, der im internen Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer einer Liegenschaft begründet ist.
Am einfachsten ist es wohl eine Abgrenzung Pro-rata-Temporis im Kaufvertrag zu vereinbaren.
Lesen Sie auch zum Punkt Mitgliedschaft, im Wasserrechtsgesetz §§80, 81 Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast; Nachträgliche Einbeziehung, nach!
Neue Anschlüsse und Arbeiten an den Anlagen der Genossenschaft:
Bitte nehmen Sie als neuer Eigentümer einer an die Genossenschaft gebundenen Liegenschaft, Kontakt mit dem Obmann auf. Falls auf Ihrem neu erworbenen Grundstück noch kein Kanal- und Wasseranschluss besteht (meistens im Zuge einer vorangegangenen Grundstücksteilung), wird Ihnen die Genossenschaft den aktuellen Vertragspartner/Installateur für diese Arbeiten nennen.
Arbeiten an den Anlagen der Genossenschaft dürfen nur durch autorisierte Partner der Genossenschaft vorgenommen werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Gefahr im Verzug ist. In diesem Fall bitten wir Sie unverzüglich die Genossenschaft zu informieren.
Weitere wertvolle Informationen finden Sie auch in den FAQs!